Ratgeber · Grundlagen

Erholungsbeihilfe: Der unterschätzte Urlaubs-Benefit mit 25-%-Pauschalsteuer

Es gibt Benefits, die brauchen Anbieter, Apps und Verträge – und es gibt die Erholungsbeihilfe: eine Zahlung, die Sie ohne jeden Dienstleister mit der nächsten Lohnabrechnung umsetzen können. Trotzdem kennen sie erstaunlich wenige Arbeitgeber.

Die Eckdaten

Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG dürfen Sie Ihren Mitarbeitern jährlich eine Erholungsbeihilfe zahlen und pauschal mit 25 % Lohnsteuer (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) versteuern – sozialabgabenfrei für beide Seiten. Die Grenzen pro Kalenderjahr:

  • 156 € für den Mitarbeiter
  • 104 € für dessen Ehe- oder Lebenspartner
  • 52 € für jedes Kind

Eine vierköpfige Familie kommt so auf 364 € im Jahr – bei rund 91 € Pauschalsteuer für Sie als Arbeitgeber. Zum Vergleich: Als Bruttolohn ausgezahlt kämen von 364 € nach Steuern und Abgaben oft nicht einmal 200 € an, bei deutlich höheren Gesamtkosten.

Die Spielregeln

  • Die Zahlung muss im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub stehen – üblich ist die Auszahlung im Urlaubsmonat; eine kurze Bestätigung des Mitarbeiters genügt als Nachweis.
  • Die Beträge sind Freigrenzen: Wer sie überschreitet, verliert die Pauschalierung für die gesamte Beihilfe.
  • Die Erholungsbeihilfe ist kombinierbar mit dem 50-€-Sachbezug, Essenszuschuss und anderen Bausteinen.

Für wen sie sich eignet

Gerade für Betriebe, die schnell und ohne Systemeinführung Wertschätzung zeigen wollen – etwa im Handwerk oder in der Pflege – ist die Erholungsbeihilfe der perfekte Einstieg: sofort umsetzbar, familienfreundlich, spürbar. Ob sie in Ihr Gesamtpaket passt und was die Kombination mit anderen Bausteinen bringt, rechnen wir im kostenlosen Erstgespräch durch – cent-genau mit unserer Beratungssoftware.

Benefits einführen – ohne eigenen HR-Aufwand

Wir wählen die passenden Bausteine für Ihr Unternehmen aus und begleiten die Einrichtung.

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