Ratgeber · Recht & Pflichten
bAV im kleinen Unternehmen: Pflichten, Zuschüsse – und wer sie umsetzt
An der betrieblichen Altersvorsorge kommt kein Arbeitgeber vorbei – auch der kleinste nicht: Jeder Mitarbeiter hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, Teile seines Gehalts per Entgeltumwandlung in eine bAV einzuzahlen (§ 1a BetrAVG). Sie müssen keine bAV anbieten wollen – wenn ein Mitarbeiter sie verlangt, müssen Sie sie ermöglichen.
Die Pflichten in Kürze
- Entgeltumwandlung ermöglichen: auf Verlangen des Mitarbeiters, mindestens über die Direktversicherung.
- 15 % Arbeitgeberzuschuss: Seit 2022 für alle Entgeltumwandlungs-Verträge Pflicht, soweit Sie durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen.
- Steuerlicher Rahmen: Beiträge sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei, bis zu 4 % sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).
Chance statt Pflichtübung
Richtig aufgesetzt ist die bAV eines der stärksten Langfrist-Bindungsinstrumente: Ein Arbeitgeber, der über den Pflichtzuschuss hinausgeht – etwa 20 oder 30 % Zuschuss oder einen Fixbetrag on top –, differenziert sich spürbar vom Wettbewerb, bei überschaubaren und planbaren Kosten. Und anders als beim Gehalt fließt jeder Euro brutto in den Vertrag.
Wer macht was? Die saubere Arbeitsteilung
Ein wichtiger Punkt in eigener Sache: Wir sind kein Versicherungsmakler und vermitteln keine Versicherungen. Unsere Rolle ist die unabhängige Einordnung: Was passt zu Ihrer Belegschaft, was kostet welches Modell, wie spielt die bAV mit Sachbezügen und anderen Bausteinen zusammen – cent-genau gerechnet. Für die Produktauswahl und den Abschluss holen wir den Versicherungsexperten Ihres Vertrauens mit ins Boot, für die steuerliche Würdigung Ihren Steuerberater. So bleibt jeder in seinem Fachgebiet – und Sie behalten Ihre bewährten Ansprechpartner.
Wo die bAV in Ihrem Benefit-Paket sinnvoll ist und was sie im Zusammenspiel mit anderen Bausteinen bringt, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.